Neues Namensrecht: Einfachere Namensänderungen für Trennungskinder
Das reformierte Namensrecht greift zunehmend in der familiengerichtlichen Praxis. Für viele getrennte Eltern und ihre Kinder bringt dies nach einer Trennung oder Scheidung spürbare Erleichterungen im bürokratischen Alltag und bei der Identitätsfindung.
Eine der wichtigsten Neuerungen: Kinder können nun deutlich unkomplizierter den neuen Familiennamen des hauptsächlich betreuenden Elternteils annehmen oder durch einen sogenannten ‚Einbenennungsvorgang‘ einen Doppelnamen bilden. Zuvor waren solche Namensänderungen nach einer Scheidung oft mit extrem hohen Hürden verbunden und fast unmöglich durchzusetzen.
Standesämter und Familienanwälte weisen jedoch darauf hin: Bei gemeinsamem Sorgerecht ist weiterhin die Zustimmung des anderen Elternteils zwingend erforderlich. Verweigert dieser die Zustimmung grundlos, haben Familiengerichte nach der neuen Gesetzeslage nun jedoch erweiterte Spielräume, diese im Sinne des Kindeswohls zu ersetzen.
Das Wichtigste in Kürze: Namensänderung beim Kind
- Geht der Namenswechsel jetzt leichter?
Ja. Durch die Reform ist es deutlich unkomplizierter, dass Kinder den neuen Familiennamen des hauptsächlich betreuenden Elternteils annehmen oder einen Doppelnamen bilden. - Muss der andere Elternteil zustimmen?
Bei gemeinsamem Sorgerecht: Ja. Eine Namensänderung gegen den Willen eines Elternteils bleibt die Ausnahme. - Was passiert, wenn jemand grundlos blockiert?
Verweigert ein Elternteil die Zustimmung ohne triftigen Grund, haben Familiengerichte jetzt bessere Möglichkeiten, diese Entscheidung im Sinne des Kindeswohls zu ersetzen. - Haben die Kinder ein Mitspracherecht?
Ja. Bereits ab 5 Jahren können Kinder einem Namenswechsel zustimmen oder ihn ablehnen. Ab 14 Jahren müssen sie den Antrag sogar selbst stellen.
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