BGH zieht Linie beim asymmetrischen Wechselmodell und erweiterten Umgang
Der Bundesgerichtshof hat am 15. April 2026 eine wichtige Grenzziehung zwischen erweitertem Umgang und echtem Wechselmodell vorgenommen. Ein deutlich ausgeweiteter Umgang führt nach der Entscheidung nicht automatisch dazu, dass der hauptbetreuende Elternteil anteilig Barunterhalt schuldet.
Der Beschluss ist vor allem für Fälle relevant, in denen ein Elternteil einen sehr hohen Mitbetreuungsanteil übernimmt, ohne dass tatsächlich ein paritätisches Wechselmodell vorliegt. Der BGH hält daran fest, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt regelmäßig durch Geldzahlung erfüllt, während der hauptsächlich betreuende Elternteil seine Pflicht grundsätzlich durch Pflege und Erziehung leistet. Zusätzlich stellte der Senat klar, dass miteinander verheiratete Eltern in einem Unterhaltsstreit gegen den jeweils anderen Ehegatten kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen bleiben.
Für getrenntlebende oder noch nicht geschiedene Eltern bedeutet das 2026: Mehr Umgang allein senkt den Kindesunterhalt nicht automatisch. Sobald Betreuungsanteile komplex werden, sollte die Unterhaltsberechnung fachlich geprüft werden, weil die Unterschiede zwischen erweitertem Umgang, asymmetrischem Wechselmodell und echtem paritätischem Modell rechtlich erhebliche Folgen haben.
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