BGH stärkt Eltern im echten Wechselmodell beim Betreuungsunterhalt
Der Bundesgerichtshof hat am 18. März 2026 für nicht verheiratete Eltern im paritätischen Wechselmodell eine wichtige Klärung zum Betreuungsunterhalt getroffen. Grundsätzlich kann bei echter hälftiger Betreuung jedem Elternteil ein Anspruch auf Unterhalt nach § 1615l BGB zustehen.
Der Beschluss stellt zugleich klar, dass in solchen Konstellationen für beide Elternteile grundsätzlich nur eine Erwerbsobliegenheit von 50 Prozent einer vollschichtigen Tätigkeit besteht. Der ungedeckte Bedarf soll sich im paritätischen Wechselmodell jeweils danach bemessen, welches Erwerbseinkommen der einzelne Elternteil wegen der Betreuung nicht in voller Höhe erzielen kann. Das ist ein deutlicher Unterschied zu klassischen Residenzmodellen.
Für getrennte Eltern mit sehr kleinen Kindern und echter 50-zu-50-Betreuung ist die Entscheidung 2026 ausgesprochen relevant. Wer ein Wechselmodell lebt oder plant, sollte Unterhaltsfragen deshalb nicht mehr nach den alten Faustformeln behandeln, sondern die Betreuung, Erwerbszeiten und Einkommenseinbußen sorgfältig dokumentieren.
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