BGH-Beschluss vor den Sommerferien: Teure Klassenfahrten gelten als Sonderbedarf
Kurz vor den Sommerferien häufen sich in vielen Schulen die Rechnungen für anstehende Klassenfahrten oder größere Ausflüge. Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt pünktlich zur Reisesaison noch einmal klar: Die Kosten für mehrtägige, schulische Reisen fallen in der Regel unter den sogenannten Sonderbedarf und sind nicht mit dem regulären monatlichen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgegolten.
Für getrennte Eltern bedeutet das: Auch der Elternteil, der bereits den vollen Barunterhalt leistet, muss sich anteilig (nach seinen Einkommensverhältnissen) an diesen außergewöhnlichen Kosten beteiligen. Voraussetzung ist, dass die Fahrt pädagogisch sinnvoll ist und die Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Einkommen der Eltern stehen. Familienanwälte raten dem betreuenden Elternteil, solche Ausgaben immer frühzeitig und transparent mitzuteilen, um Zahlungsstreitigkeiten auf dem Rücken der Kinder zu vermeiden.
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