Ferienjob des Kindes: Darf der Verdienst auf den Unterhalt angerechnet werden?
Mit dem nahenden Beginn der Sommerferien suchen sich viele Jugendliche einen Ferienjob, um die Urlaubskasse aufzubessern. Bei getrennt lebenden Eltern wirft der erste eigene Verdienst des Teenagers jedoch oft eine heikle Frage auf: Darf der zahlungspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt kürzen, weil das Kind nun selbst Geld verdient?
Die familienrechtliche Antwort lautet in der überwiegenden Zahl der Fälle: Nein. Solange es sich um eine kurzfristige Ferienbeschäftigung oder einen klassischen Nebenjob (wie Zeitungsaustragen oder Babysitten) parallel zum regulären Schulbesuch handelt, gilt der Verdienst als sogenannte ‚überobligatorische Einnahme‘. Nach ständiger Rechtsprechung bleibt dieses Geld dem Kind vollständig selbst überlassen und mindert den Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle nicht.
Wichtig für die Praxis: Eine rechtliche Grenze wird erst bei einer festen Ausbildungsvergütung überschritten. Beginnt das Kind nach den Ferien eine reguläre Berufsausbildung, wird das eigene Nettoeinkommen (abzüglich eines ausbildungsbedingten Pauschalbetrags von 100 Euro) voll auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Bei reinen Sommerferienjobs darf der Unterhalt jedoch keinesfalls eigenmächtig gekürzt werden.
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